Artenschutz in Deutschland 31. Oktober 2018 | Hans Steitz Auszug aus einer Information des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit Der deutsche Artenschutz ist abgestuft. Während der allgemeine Artenschutz die schwächste Form des Schutzes darstellt, dafür aber alle Arten betrifft, sind besonders geschützte und streng geschützte Arten in einem abschließenden Katalog aufgezählt. In diesem Katalog sind Arten aufgenommen, die gefährdet oder sogar besonders stark gefährdet sind. Der Großteil der Einstufungen ergibt sich aus internationalen Abkommen. Diese Arten erfahren teilweise einen noch weitergehenden Schutz durch das BNatSchG. Der Artenschutz in Deutschland wird mit verschiedenen Instrumenten umgesetzt: Zum einen ist das deutsche Artenschutzrecht durch Verbote geprägt, die bei Zuwiderhandlung Ordnungswidrigkeiten oder sogar Straftaten darstellen. Von den Verboten kann jedoch im Einzelfall eine Ausnahme erteilt werden. So ist es beispielsweise im Bereich des allgemeinen Artenschutzes verboten, wild lebende Tiere zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Deren Lebensstätte ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören ist ebenfalls untersagt. Auch eine Entnahme von wild lebenden Pflanzen ist verboten. Des Weiteren setzt der Artenschutz für die Errichtung und das Betreiben von Zoos oder Tiergehegen besondere Anforderungen. Auch für die Einfuhr und Ausfuhr bestimmter Arten sind Genehmigungen erforderlich. Ergänzt wird der Artenschutz durch die Einschränkungen, die für nichtheimische, gebietsfremde und invasive Arten (Arten, die außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets für die dortigen Arten ein erhebliches Gefährdungspotenzial darstellen) gelten. Die Vorschriften dienen insbesondere dem Schutz heimischer Arten, Ökosystemen und Biotopen. Die Ausbreitung invasiver Arten ist deshalb durch geeignete Maßnahmen seitens der zuständigen Behörde zu verhindern. Dabei beobachtet die zuständige Behörde einzelne Arten um festzustellen, ob eine Art invasiv ist oder nicht. Für das Ausbringen von gebietsfremden Arten in die freie Natur kann in Einzelfällen eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Für einzelne Fallgruppen (zum Beispiel der Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft) ist eine Ausnahmegenehmigung jedoch entbehrlich.