Artenschutz in Deutschland

Auszug aus einer Information des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nuklea­re Sicherheit

Der deut­sche Artenschutz ist abge­stuft. Während der all­ge­mei­ne Artenschutz die schwächs­te Form des Schutzes dar­stellt, dafür aber alle Arten betrifft, sind beson­ders geschütz­te und streng geschütz­te Arten in einem abschlie­ßen­den Katalog auf­ge­zählt. In die­sem Katalog sind Arten auf­ge­nom­men, die gefähr­det oder sogar beson­ders stark gefähr­det sind. Der Großteil der Einstufungen ergibt sich aus inter­na­tio­na­len Abkommen. Diese Arten erfah­ren teil­wei­se einen noch wei­ter­ge­hen­den Schutz durch das BNatSchG.
Der Artenschutz in Deutschland wird mit ver­schie­de­nen Instrumenten umge­setzt: Zum einen ist das deut­sche Artenschutzrecht durch Verbote geprägt, die bei Zuwiderhandlung Ordnungswidrigkeiten oder sogar Straftaten dar­stel­len. Von den Verboten kann jedoch im Einzelfall eine Ausnahme erteilt wer­den. So ist es bei­spiels­wei­se im Bereich des all­ge­mei­nen Artenschutzes ver­bo­ten, wild leben­de Tiere zu beun­ru­hi­gen, zu fan­gen, zu ver­let­zen oder zu töten. Deren Lebensstätte ohne ver­nünf­ti­gen Grund zu beein­träch­ti­gen oder zu zer­stö­ren ist eben­falls unter­sagt. Auch eine Entnahme von wild leben­den Pflanzen ist verboten.
Des Weiteren setzt der Artenschutz für die Errichtung und das Betreiben von Zoos oder Tiergehegen beson­de­re Anforderungen. Auch für die Einfuhr und Ausfuhr bestimm­ter Arten sind Genehmigungen erfor­der­lich. Ergänzt wird der Artenschutz durch die Einschränkungen, die für nicht­hei­mi­sche, gebiets­frem­de und inva­si­ve Arten (Arten, die außer­halb ihres natür­li­chen Verbreitungsgebiets für die dor­ti­gen Arten ein erheb­li­ches Gefährdungspotenzial dar­stel­len) gel­ten. Die Vorschriften die­nen ins­be­son­de­re dem Schutz hei­mi­scher Arten, Ökosystemen und Biotopen. Die Ausbreitung inva­si­ver Arten ist des­halb durch geeig­ne­te Maßnahmen sei­tens der zustän­di­gen Behörde zu ver­hin­dern. Dabei beob­ach­tet die zustän­di­ge Behörde ein­zel­ne Arten um fest­zu­stel­len, ob eine Art inva­siv ist oder nicht. Für das Ausbringen von gebiets­frem­den Arten in die freie Natur kann in Einzelfällen eine Ausnahmegenehmigung erteilt wer­den. Für ein­zel­ne Fallgruppen (zum Beispiel der Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft) ist eine Ausnahmegenehmigung jedoch entbehrlich.

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