Wie sicher ist die kommunale Planungshoheit? 26. November 2020 | Birgit Zauner Wer einen Blick in den Regionalplan wirft, stellt fest, dass dieser größtenteils aus Grundsätzen und Zielen besteht. Grundsätze geben die Richtung der geplanten Entwicklung vor, sind allgemein formuliert und nicht bindend. Zielen beinhalten präzise formulierte Anforderungen an den Raum und sind verbindlich. Das bestehende Planungsgebot verpflichtet die Kommunen, sich an die, im Regionalplan festgelegten Ziele, zu halten. Aus diesem Grund ist entscheidend, welche Forderung in dem entsprechenden Ziel formuliert ist. Betreffenden der Vorranggebiete für Industrie und Gewerbe ist zu lesen: „Zur Sicherung eines dezentralen Arbeitsplatzangebotes und für die Weiterentwicklung der Wirtschaft werden regional bedeutsame Schwerpunkte für Industrie und Gewerbe als Vorranggebiete festgelegt und in der Raumnutzungskarte gebietsscharf dargestellt. Diese Gebiete sind von Planungen und Maßnahmen frei zu halten, die die vorhergesehene Nutzung beeinträchtigen können…“ Da in dieser Zielvorgabe keine Verpflichtung zur Bebauung festgelegt ist, greift in dieser Frage die kommunale Planungshoheit. D.h. der Gemeinderat der betreffenden Kommune kannst selbst entscheiden, wann und wie er hier Fläche der Bebauung zuführen möchte. So weit so gut. Das bedeutet, nur eine Zielformulierung, die eine Verpflichtung zu Bebauung beinhaltet, würde die kommunale Planungshoheit aushebeln. Im Zuge der ersten Offenlage wurde auf Grund der Stellungnahme des Industrieverbands Steine und Erden BW, die wie folgt lautet: “Im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung soll sichergestellt werden, dass innerhalb der Schwerpunkte für Industrie und Gewerbe, sowie in sonstigen gewerblichen Baugebieten in ausreichendem Umfang Industriegebiete gem.§ 9 BauNVO festgelegt werden, um die planerischen Grundlagen für die Ansiedlung für die Ansiedlung neuer Bauschuttrecyclinganlagen und von Asphaltmischanlagen zu ermöglichen.“ ein neuer Grundsatz mit folgendem Inhalt in die Planung aufgenommen: „Im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung soll sichergestellt werden, dass innerhalb der Schwerpunkte für Industrie und Gewerbe in ausreichendem Umfang Industriegebiete gem.§ 9 BauNVO ausgewiesen werden. Insbesondere für bereits an anderer Stelle vorhandene, störende Betreibe soll eine Verlagerung in regionalbedeutsame Schwerpunkte für Industrie und Gewerbe im jeweiligen Teilraum ermöglicht werden.“ Bemerkenswert hierbei: Von den ca. 5000 Stellungnahmen bewirken nur wenige eine Änderung der Planung. In der Hauptsache sind dies die Stellungnahmen des Wirtschaftsministeriums und des Regierungspräsidiums. Die Stellungnahme der ISTE wurde fast eins zu eins in den Regionalplan aufgenommen, was eine Dringlichkeit in diesem Bereich deutlich macht. Der Bodenseekreis verfügt über zwei Standorte von Bauschuttrecyclinganlagen, diese sind Immenstaad und Salem. Ein Ausbau dieser wäre naheliegend. Bleibt es bei einem Grundsatz, würde hierrüber der Gemeinderat entscheiden. Würde der Grundsatz im weiteren Verlauf der Fortschreibung in eine Zielformulierung umgewandelt, wäre die Kommune an die Vorgabe gebunden. Ulrike Lenski